Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.01.2022
1. Geltung
1.1 Die Firma Chrome Communications GmbH – im Folgenden als AN (Auftragnehmer) bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des AN bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang beim AN gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den AN zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Übermittlung der firmenmäßig unterfertigten Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der AN zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2 Wird nichts anderes vereinbart, wird davon ausgegangen, dass dem AN keine Vertretungsbefugnisse gegenüber dem Messeveranstalter, der Betriebsgesellschaft des Veranstaltungsgeländes bzw. gegenüber diversen Lieferanten oder Fremdfirmen erteilt werden.
3.3 Alle Leistungen des AN (insbesondere die Planungsunterlagen und Grafiken) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei verspäteter Freigabe gelten die im sorgfältigen Workflow des AN durchgeführten Maßnahmen als vom Kunden genehmigt.
3.4 Der Kunde wird den AN unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder nachträglich geänderten Angaben vom AN wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.5 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichnungsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der AN haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der AN wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde den AN schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3.6 Im Zuge der Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt, erforderliche Unterlagen des Veranstalters anzufordern. Das betrifft etwa Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokumente, etc.
3.7 Die Darstellung von Bauteilen und Produkten in den Planungsunterlagen sowie in den perspektivischen Darstellungen (insbesondere Mobiliar, Bodenbeläge, Farben und Muster) können von den tatsächlich eingesetzten Bauteilen abweichen. Die Auswahl der endgültig verwendeten Bauteile und Produkte (Bodenbeläge, Farben, Folien, spezielle Materialien) wird gemeinsam mit dem Kunden getroffen. Die Angabe von Abmessungen in den Planungsunterlagen sind Richtwerte. Die exakten Produktionsmaße werden in der Detailplanung festgelegt. Aufbau- und Produktionspläne können jederzeit angefordert werden.
3.8 Standplatzmieten, Kosten für technische Serviceleistungen der Messe (Strom-, Wasseranschluss, Hängepunkte, u.dgl.), tägliche Standreinigung, Verladung, Transport und Versicherung von Kundenexponaten werden ausdrücklich vom Leistungsumfang des Auftrags ausgeschlossen. Ebenso sind etwaige statische Konstruktionsberechnungen, Windlastnachweise, elektrotechnische Abnahmeprotokolle u. dgl. – die seitens der Messe gefordert werden können – gesondert zu vergüten.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1 Der AN ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2 Der AN wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und/ oder zu bestätigen. Der AN verpflichtet sich, die Leistungen rechtzeitig bis Messebeginn fertig zu stellen.
5.2 Der Kunde vereinbart einen Termin für die Standübergabe. Wird das unterlassen, so gilt der Messestand ab 14:00 Uhr des letzten Aufbautages als übergeben. Durch die firmenmäßige Zeichnung der Standübergabebestätigung wird vom Kunden anerkannt, dass sämtliche Leistungen zu seiner Zufriedenheit erbracht wurden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
5.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren – entbinden den AN jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1 Der AN ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird.
6.2 Der AN ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet.
6.3 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des AN ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Kunden nicht erbracht wurde.
6.4 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AN möglich. Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten, eine angemessene Stornogebühr, jedoch mindestens 10% der Auftragssumme, zu verrechnen.
7. Honorar
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des AN für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der AN ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Anzahlungen zu verlangen.
7.2 Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3 Alle Leistungen des AN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
7.4 Kostenvoranschläge des AN sind grundsätzlich unverbindlich und kostenlos.
7.5 Das erste Angebot inkl. einer dreidimensionalen Präsentation wird unverbindlich und kostenlos erstellt. Werden darüber hinaus Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen, sodass sich daraus weitere Angebote für denselben Auftrag ergeben, werden diese Zusatzleistungen bei Nichtzustandekommen des Auftrages jedenfalls in Rechnung gestellt. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem AN zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungen des AN werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten ab dem ersten Tag Verzugszinsen laut tatsächlichen Aufwand, jedoch mindestens 12,5%, als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der AN sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossene Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem AN ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand des AN für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt; jedoch mindestens Euro 1.200,– für Konzepterstellung und Euro 350,– pro Konzeptänderung bei Nichtbeauftragung. Wird der Auftrag erteilt so werden diese Kosten im Auftragsvolumen berücksichtigt.
9.2 Erhält der AN nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des AN, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum des AN; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem AN zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht zulässig.
9.3 Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht durch den AN verwertet, so ist der AN berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1 Alle Leistungen des AN einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des AN und können von ihm jeder- zeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem AN darf der Kunde die Leistungen des AN nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des AN setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom AN dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2 Änderungen von Leistungen des AN, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen des AN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des AN erforderlich. Dafür steht dem AN und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Der AN behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die durch die Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben.
11. Kennzeichnung
11.1 Der AN ist berechtigt, auf Teilen des Messestandes auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Der AN ist, vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden, dazu berechtigt auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Website www.derwerbearchitekt.com mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1 Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls bei Standübergabe, geltend zu machen und in der Reklamationsliste schriftlich zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den AN zu.
12.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der AN ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des AN ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN beruhen.
12.5 Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.6 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13. Haftung
13.1 Der AN wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für ihn erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des AN für Ansprüche, die auf Grund seiner Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der AN seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet der AN nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2 Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
13.3 Der Kunde haftet dafür, dass dem AN die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht und vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
13.4 Der Kunde haftet während der Messelaufzeit vollinhaltlich dem AN gegenüber für den Mietmessestand inkl. aller zur Verfügung gestellten technischen Geräte, Möbel, etc.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem AN ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz des AN, derzeit Wien.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem AN und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.